§ 289 HGB. Inhalt des Lageberichts
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [1. Mai 1998] | [1. November 1993] | 
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| § 289 | § 289 | 
| (1) Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen. | (1) Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. | 
| (2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf: | (2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf: | 
| 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind; | 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind; | 
| 2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft; | 2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft; | 
| 3. den Bereich Forschung und Entwicklung; | 3. den Bereich Forschung und Entwicklung; | 
| 4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft. | 4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft. | 
    [1. November 1993–1. Mai 1998]
    1§ 289. 
        
(1) Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
 - 2. 1. November 1993: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993.
 - 3. 1. November 1993: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993.