§ 289d HGB. Nutzung von Rahmenwerken

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[19. April 2017]
1§ 289d. Nutzung von Rahmenwerken. [1] Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen. [2] In der Erklärung ist anzugeben, ob die Kapitalgesellschaft für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein Rahmenwerk genutzt hat und, wenn dies der Fall ist, welches Rahmenwerk genutzt wurde, sowie andernfalls, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde.
Anmerkungen:
1. 19. April 2017: Artt. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2017.