§ 29 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. November 2008] | [1. Januar 2007] |
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§ 29 | § 29 |
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. | Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. |
[1. Januar 2007–1. November 2008]
1§ 29. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 10, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.