§ 292 HGB. Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1937]
    1§ 292. 
        
            (1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
            
        - 1. durch den Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
 - 2. durch Beschluß der Generalversammlung; der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen;
 - 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft.
 
(2) Die Vorschriften dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.