§ 293 HGB. Größenabhängige Befreiungen
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [17. April 2024]
    1§ 293. Größenabhängige Befreiungen. 
        
            (1) [1] Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
                
        
        
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                        1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
                        
- 2a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 30.000.000 Euro.
 - 3b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 60.000.000 Euro.
 - 4c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt; oder
 
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                        2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
                        
- 5a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht 25.000.000 Euro.
 - 6b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 50.000.000 Euro.
 - 7c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
 
 
            10(4) [1] Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. 11[2] § 267 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
        
        
            12(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist oder es den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts unterworfen ist.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
 - 2. 17. April 2024: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 11. April 2024.
 - 3. 17. April 2024: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 11. April 2024.
 - 4. 9. März 2000: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc, 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2000.
 - 5. 17. April 2024: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 11. April 2024.
 - 6. 17. April 2024: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 11. April 2024.
 - 7. 9. März 2000: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2000.
 - 8. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 9. 1. Juli 1994: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 8 S. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
 - 10. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. b, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
 - 11. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 12. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. d, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.