§ 306 HGB. Latente Steuern

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1986–29. Mai 2009]
1§ 306. Steuerabgrenzung. [1] Ist das im Konzernabschluß ausgewiesene Jahresergebnis auf Grund von Maßnahmen, die nach den Vorschriften dieses Titels durchgeführt worden sind, niedriger oder höher als die Summe der Einzelergebnisse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so ist der sich für das Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre ergebende Steueraufwand, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu hoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist, durch Bildung einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 anzupassen, soweit sich der zu hohe oder der zu niedrige Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ausgleicht. [2] Der Posten ist in der Konzernbilanz oder im Konzern anhang gesondert anzugeben. [3] Er darf mit den Posten nach § 274 zusammengefaßt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.