§ 315d HGB. Konzernerklärung zur Unternehmensführung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[19. April 2017]
1§ 315d. Konzernerklärung zur Unternehmensführung. [1] Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. [2] § 289f ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 19. April 2017: Artt. 1 Nr. 10, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2017.