§ 32 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 1900–1. Januar 1999]
    1§ 32.  [1] Wird über das Vermögen eines Kaufmanns der Konkurs eröffnet, so ist dies von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen. [2] Das Gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses sowie von der Einstellung und Aufhebung des Konkurses. [3] Eine öffentliche Bekanntmachung der Eintragungen findet nicht statt. [4] Die Vorschriften des § 15 bleiben außer Anwendung.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.