§ 324a HGB. Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[10. Dezember 2004]
1§ 324a. Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a.
(1) [1] Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entsprechend anzuwenden. [2] An Stelle des § 316 Abs. 1 Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) [1] Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. [2] Der Prüfungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zusammengefasst werden.
Anmerkungen:
1. 10. Dezember 2004: Artt. 1 Nr. 28, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.

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