§ 327 HGB. Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [10. Dezember 2004] | [1. Januar 1986] | 
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| § 327. Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung | § 327. Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung | 
| Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter | Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter | 
| 1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form zum Handelsregister einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: | 1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form zum Handelsregister einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: | 
| - Auf der Aktivseite | - Auf der Aktivseite | 
| - A.I.2 Geschäfts- oder Firmenwert; | - A.I.2 Geschäfts- oder Firmenwert; | 
| - A.II.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; | - A.II.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; | 
| - A.II.2 technische Anlagen und Maschinen; | - A.II.2 technische Anlagen und Maschinen; | 
| - A.II.3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; | - A.II.3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; | 
| - A.II.4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; | - A.II.4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; | 
| - A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen; | - A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen; | 
| - A.III.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen; | - A.III.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen; | 
| - A.III.3 Beteiligungen; | - A.III.3 Beteiligungen; | 
| - A.III.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | - A.III.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | 
| - B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen; | - B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen; | 
| - B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | - B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | 
| - B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen; | - B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen; | 
| - B.III.2 eigene Anteile. | - B.III.2 eigene Anteile. | 
| - Auf der Passivseite | - Auf der Passivseite | 
| - C.1 Anleihen, davon konvertibel; | - C.1 Anleihen, davon konvertibel; | 
| - C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; | - C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; | 
| - C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; | - C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; | 
| - C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | - C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | 
| 2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Satz 1 Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 zum Handelsregister einreichen dürfen. | 2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 zum Handelsregister einreichen dürfen. | 
    [1. Januar 1986–10. Dezember 2004]
    1§ 327. Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung. Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter
        
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                1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form zum Handelsregister einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
                
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                        – Auf der Aktivseite
                        
- – A.I.2 Geschäfts- oder Firmenwert;
 - – A.II.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
 - – A.II.2 technische Anlagen und Maschinen;
 - – A.II.3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
 - – A.II.4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
 - – A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
 - – A.III.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
 - – A.III.3 Beteiligungen;
 - – A.III.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
 - – B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
 - – B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
 - – B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
 - – B.III.2 eigene Anteile.
 
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                        – Auf der Passivseite
                        
- – C.1 Anleihen, davon konvertibel;
 - – C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
 - – C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
 - – C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
 
 
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                        – Auf der Aktivseite
                        
 - 2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 zum Handelsregister einreichen dürfen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.