§ 340j HGB. Einzubeziehende Unternehmen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[10. Dezember 2004]
1§ 340j. Einzubeziehende Unternehmen. Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschluß nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es den Jahresabschluß dieses Unternehmens seinem Konzernabschluß beizufügen und im Konzernanhang zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.
Anmerkungen:
1. 10. Dezember 2004: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. a, Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.

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