§ 342 HGB. Anwendungsbereich
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [22. Juni 2023]
    1§ 342. Anwendungsbereich. 
        
            (1) Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 mit Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften
            
        - 1. unverbundene Unternehmen sind und eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben,
 - 2. oberste Mutterunternehmen sind und sie oder ein verbundenes Unternehmen eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben oder
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                    3. Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind und
                    
- a) mittelgroß oder groß im Sinne des § 267 Absatz 2 bis 4 sind oder
 - b) ausschließlich dem Zweck dienen, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen.
 
 
            (2) Dieser Unterabschnitt ist ferner anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die
            
    
- 1. unverbundene Unternehmen sind oder verbundene Unternehmen sind, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, und
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                    2. eine Zweigniederlassung im Inland haben,
                    
- a) deren Umsatzerlöse im Sinne des § 342b Absatz 4 in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 12 Millionen Euro übersteigen und diesen Betrag danach in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils nicht unterschreiten oder
 - b) die ausschließlich dem Zweck dient, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen.
 
 
- Anmerkungen:
 - 1. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 21, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.