§ 342j HGB. Währung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [22. Juni 2023]
    1§ 342j. Währung. 
        
(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in den Fällen der §§ 342b, 342c und 342d Absatz 2 Nummer 2 in Euro zu erstellen.
        (2) In den Fällen des § 342e ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.
        (3) In den Fällen des § 342d, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, und in den Fällen des § 342f ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 21, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.