§ 342r HGB. Rechnungslegungsbeirat
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[22. Juni 2023]
1§ 342r. Rechnungslegungsbeirat.
2(1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342q Absatz 1 Satz 1 gebildet.
(2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus
- 31. einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz als Vorsitzendem sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz,
- 2. vier Vertretern von Unternehmen,
- 3. vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe,
- 4. zwei Vertretern der Hochschulen.
(3) 4[1] Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der Justiz berufen. [2] Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden.
(4) [1] Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. [2] Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.
(7) [1] Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. [2] Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 23, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.
- 2. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.
- 3. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.
- 4. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.
- 5. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.
- 6. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. d, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.
- 7. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. e, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.