§ 342r HGB. Rechnungslegungsbeirat
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [22. Juni 2023]
    1§ 342r. Rechnungslegungsbeirat. 
        
            2(1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342q Absatz 1 Satz 1 gebildet.
        
        
            (2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus
            
        - 31. einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz als Vorsitzendem sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz,
 - 2. vier Vertretern von Unternehmen,
 - 3. vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe,
 - 4. zwei Vertretern der Hochschulen.
 
            (3) 4[1] Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der Justiz berufen. [2] Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden.
        
        
            (4) [1] Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. [2] Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
        
        
        (6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.
        
            (7) [1] Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. [2] Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 23, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.
 - 2. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.
 - 3. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.
 - 4. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.
 - 5. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.
 - 6. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. d, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.
 - 7. 22. Juni 2023: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. e, 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2023.