§ 367 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. April 2012]
1§ 367.
(1) 2[1] Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust des Papiers im Bundesanzeiger bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. 3[2] Für Veröffentlichungen vor dem 1. Januar 2007 tritt an die Stelle des Bundesanzeigers der Bundesanzeiger in Papierform. 4[3] Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie Namensaktien und Zwischenscheine gleich, falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind.
5(2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als in dem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermin fällig werden, auf unverzinsliche Inhaberpapiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Banknoten sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 17. Juni 1950/1. Juli 1950: §§ 3, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1950.
2. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 39 Nr. 7 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
3. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 39 Nr. 7 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
4. 30. November 2007: Artt. 30, 80 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 23. November 2007.
5. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. b, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.

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