§ 383 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1998]
1§ 383.
2(1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waaren oder Werthpapiere für Rechnung eines Anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
3(2) [1] Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. [2] In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 43 Buchst. a, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.
3. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 43 Buchst. b, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.

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