§ 419 HGB. Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–1. Juli 1998]
1§ 419.
(1) Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalter zu ihrer Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte nur befugt, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.
(2) Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das Eigenthum des Gutes; aus dem durch die Vermischung entstandenen Gesammtvorrathe kann er jedem Einlagerer den ihm gebührenden Antheil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Betheiligten bedarf.
(3) Ist das Gut in der Art hinterlegt, daß das Eigenthum auf den Lagerhalter übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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