§ 442 HGB. Rang mehrerer Pfandrechte

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 442. Rang mehrerer Pfandrechte.
(1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, die durch die Versendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor.
(2) Diese Pfandrechte haben Vorrang vor dem nicht aus der Versendung entstandenen Pfandrecht des Kommissionärs und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrecht des Spediteurs, des Frachtführers und des Verfrachters für Vorschüsse.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 22, Nr. 23, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

Umfeld von § 442 HGB

§ 441 HGB. Nachfolgender Frachtführer

§ 442 HGB. Rang mehrerer Pfandrechte

§ 443 HGB. Ladeschein. Verordnungsermächtigung