§ 444 HGB. Wirkung des Ladescheins. Legitimation

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 444. Wirkung des Ladescheins. Legitimation.
(1) Der Ladeschein begründet die Vermutung, dass der Frachtführer das Gut so übernommen hat, wie es im Ladeschein beschrieben ist; § 409 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) [1] Gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, kann der Frachtführer die Vermutung nach Absatz 1 nicht widerlegen, es sei denn, dem Empfänger war im Zeitpunkt der Begebung des Ladescheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Angaben im Ladeschein unrichtig sind. [2] Gleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der aus dem Ladeschein Berechtigte den ausführenden Frachtführer nach § 437 in Anspruch nimmt und der Ladeschein weder vom ausführenden Frachtführer noch von einem für ihn zur Zeichnung von Ladescheinen Befugten ausgestellt wurde.
(3) [1] Die im Ladeschein verbrieften frachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Ladeschein Berechtigten geltend gemacht werden. [2] Zugunsten des legitimierten Besitzers des Ladescheins wird vermutet, dass er der aus dem Ladeschein Berechtigte ist. [3] Legitimierter Besitzer des Ladescheins ist, wer einen Ladeschein besitzt, der
  • 1. auf den Inhaber lautet,
  • 2. an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder
  • 3. auf den Namen des Besitzers lautet.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 25, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

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§ 443 HGB. Ladeschein. Verordnungsermächtigung

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§ 445 HGB. Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins