§ 451b HGB. Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [30. Juni 2000] | [1. Juli 1998] | 
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| § 451b. Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten | § 451b. Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten | 
| (1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen. | (1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen. | 
| (2) [1] Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher, so ist er abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form. [2] Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten. | (2) [1] Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so ist er abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form. [2] Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten. | 
| (3) [1] Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser ein Verbraucher ist, über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. [2] Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind. | (3) [1] Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser ein Verbraucher ist (§ 414 Abs. 4), über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. [2] Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind. | 
    [1. Juli 1998–30. Juni 2000]
    1§ 451b. Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten. 
        
(1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen.
        
            (2) [1] Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so ist er abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form. [2] Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten.
        
        
            (3) [1] Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser ein Verbraucher ist (§ 414 Abs. 4), über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. [2] Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.