§ 452c HGB. Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Juli 1998]
    1§ 452c. Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln.  [1] Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. [2] § 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.