§ 455 HGB. Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[30. Juni 2000] | [1. Juli 1998] |
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§ 455. Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten | § 455. Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten |
(1) [1] Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, deren der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. [2] Soll gefährliches Gut versendet werden, so hat der Versender dem Spediteur rechtzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. | (1) [1] Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, deren der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. [2] Soll gefährliches Gut versendet werden, so hat der Versender dem Spediteur rechtzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. |
(2) [1] Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch | (2) [1] Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch |
1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, | 1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, |
2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder | 2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder |
3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind. [2] § 414 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. | 3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind. [2] § 414 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. |
(3) Ist der Versender ein Verbraucher, so hat er dem Spediteur Schäden und Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft. | (3) Ist der Versender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so hat er dem Spediteur Schäden und Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft. |
[1. Juli 1998–30. Juni 2000]
1§ 455. Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten.
(1) [1] Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, deren der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. [2] Soll gefährliches Gut versendet werden, so hat der Versender dem Spediteur rechtzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2) [1] Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
- 1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
- 2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
- 3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind.
(3) Ist der Versender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so hat er dem Spediteur Schäden und Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.