§ 458 HGB. Selbsteintritt
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Juli 1998]
    1§ 458. Selbsteintritt.  [1] Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. [2] Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. [3] In diesem Fall kann er neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.