§ 467 HGB. Lagervertrag
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Juli 1998]
    1§ 467. Lagervertrag. 
        
(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.
        (2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
        
            (3) [1] Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. [2] Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.