§ 472 HGB. Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[30. Juni 2000]
1§ 472. Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten.
(1) [1] Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. 2[2] Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.
(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
2. 30. Juni 2000: Artt. 8 Abs. 2 Nr. 2, 12 S. 3 des Ersten Gesetzes vom 27. Juni 2000.

Umfeld von § 472 HGB

§ 471 HGB. Erhaltung des Gutes

§ 472 HGB. Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten

§ 473 HGB. Dauer der Lagerung