§ 478 HGB. Schiffsbesatzung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 1900–25. April 2013]
    1§ 478. 
        
(1) Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.
        (2) Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.