§ 480 HGB. Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [25. April 2013]
    1§ 480. Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen.  [1] Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so haftet auch der Reeder für den Schaden. [2] Der Reeder haftet jedoch einem Ladungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter; § 509 ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
 - 1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.