§ 482 HGB. Allgemeine Angaben zum Gut

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 482. Allgemeine Angaben zum Gut.
(1) [1] Der Befrachter hat dem Verfrachter vor Übergabe des Gutes die für die Durchführung der Beförderung erforderlichen Angaben zum Gut zu machen. [2] Insbesondere hat der Befrachter in Textform Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über Merkzeichen und die Art des Gutes zu machen.
(2) Übergibt ein vom Befrachter benannter Dritter dem Verfrachter das Gut zur Beförderung, so kann der Verfrachter auch von diesem die in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben verlangen.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

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