§ 496 HGB. Nachfolgender Verfrachter

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 496. Nachfolgender Verfrachter.
(1) [1] Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Verfrachter der letzte bei der Ablieferung die Forderungen vorhergehender Verfrachter einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Verfrachter, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. [2] Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Verfrachters bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Verfrachters.
(2) Wird ein vorhergehender Verfrachter von einem nachfolgenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

Umfeld von § 496 HGB

§ 495 HGB. Pfandrecht des Verfrachters

§ 496 HGB. Nachfolgender Verfrachter

§ 497 HGB. Rang mehrerer Pfandrechte