§ 505 HGB. Rechnungseinheit

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1999–25. April 2013]
1§ 505.
(1) Eine Änderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf den Fortbestand der Rhederei.
2(2) Stirbt ein Mitrheder oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitrheders eröffnet, so hat dies die Auflösung der Rhederei nicht zur Folge.
(3) Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrheders oder eine Ausschließung eines Mitrheders findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 19, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.