§ 506a HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1999–25. April 2013]
1§ 506a. [1] Die Reederei wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst. [2] Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Reederei vorsieht, aufgehoben, so können die Mitreeder die Fortsetzung der Reederei beschließen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 20, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.