§ 506a HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1999–25. April 2013]
1§ 506a. [1] Die Reederei wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst. [2] Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Reederei vorsieht, aufgehoben, so können die Mitreeder die Fortsetzung der Reederei beschließen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 40 Nr. 20, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.