§ 515 HGB. Inhalt des Konnossements
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [25. April 2013]
    1§ 515. Inhalt des Konnossements. 
        
            (1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:
            
        - 1. Ort und Tag der Ausstellung,
 - 2. Name und Anschrift des Abladers,
 - 3. Name des Schiffes,
 - 4. Name und Anschrift des Verfrachters,
 - 5. Abladungshafen und Bestimmungsort,
 - 6. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
 - 7. Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
 - 8. Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
 - 9. die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
 - 10. Zahl der Ausfertigungen.
 
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.