§ 518 HGB. Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973–25. April 2013]
1§ 518. Wenn der Kapitän in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich.
Anmerkungen:
1. 6. April 1973: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 8. Februar 1973, Bundesgesetzblatt Teil II 1973 Nummer 12 vom 23. März 1973 Seite 161.

Umfeld von § 518 HGB

§ 517 HGB. Beweiskraft des Konnossements

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§ 519 HGB. Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation