§ 524 HGB. Traditionswirkung des Konnossements

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973–25. April 2013]
1§ 524.
(1) Die Verklarung geschieht durch eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Hergang des Unfalls sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel.
(2) [1] Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. [2] Eine Beeidigung des Kapitäns findet nicht statt. [3] Andere Zeugen sollen in der Regel unbeeidigt vernommen werden.
(3) [1] Der Reeder und die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Verklarung beizuwohnen. [2] Sie können eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.
(4) Das Gericht oder der Konsularbeamte ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von Amts wegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint.
Anmerkungen:
1. 6. April 1973: Artt. 1 Nr. 12, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 8. Februar 1973, Bundesgesetzblatt Teil II 1973 Nummer 12 vom 23. März 1973 Seite 161.