§ 545 HGB. Wegfall der Haftungsbeschränkung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973] | [1. April 1958] |
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§ 545 | § 545 |
[1] Hat der Reeder dem Kapitän gekündigt, so kann er ihm während der Kündigungsfrist die Ausübung seiner Befugnisse untersagen. [2] Die Ansprüche aus dem Heuerverhältnis regeln sich nach dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713). | [1] Hat der Reeder dem Schiffer gekündigt, so kann er ihm während der Kündigungsfrist die Ausübung seiner Befugnisse untersagen. [2] Die Ansprüche aus dem Heuerverhältnis regeln sich nach dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713). |
[1. April 1958–6. April 1973]
1§ 545. [1] Hat der Reeder dem Schiffer gekündigt, so kann er ihm während der Kündigungsfrist die Ausübung seiner Befugnisse untersagen. [2] Die Ansprüche aus dem Heuerverhältnis regeln sich nach dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713).
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1958: §§ 146 Abs. 2, 149 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.