§ 548 HGB. Konkurrierende Ansprüche

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. April 1903–1. April 1958]
1§ 548. Wird ein Schiffer, der auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen als den in den §§ 546, 547 angeführten Gründen entlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was ihm nach den Vorschriften des § 547 gebührt, als Entschädigung noch die Heuer für einen Monat und für die nach § 73 der Seemannsordnung zu berechnende voraussichtliche Dauer seiner Reise nach dem Rückbeförderungshafen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1903: Artt. 1 S. 1, 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1902.

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