§ 553 HGB. Schiffsmietvertrag
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [25. April 2013]
    1§ 553. Schiffsmietvertrag. 
        
(1) Durch den Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter) wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu überlassen und ihm den Gebrauch dieses Schiffes während der Mietzeit zu gewähren.
        
            (2) [1] Der Mieter wird verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen. [2] Die Miete ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu entrichten.
        
        
            (3) [1] Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Mieter den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. [2] Betreibt der Mieter kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Schiffsmietvertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.