§ 555 HGB. Sicherung der Rechte des Vermieters
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973] | [1. April 1958] |
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§ 555 | § 555 |
Auch nach dem Verluste des Schiffes ist der Kapitän verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Rheders so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. | [1] Auch nach dem Verluste des Schiffes ist der Schiffer verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Rheders so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. [2] (weggefallen) [3] (weggefallen) |
[1. April 1958–6. April 1973]
1§ 555. [1] Auch nach dem Verluste des Schiffes ist der Schiffer verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Rheders so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. 2[2] (weggefallen) 3[3] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
- 2. 1. April 1958: §§ 146 Abs. 3, 149 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.
- 3. 1. April 1958: §§ 146 Abs. 3, 149 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.