§ 561 HGB. Verwendung des Schiffes

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 561. Verwendung des Schiffes.
(1) [1] Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwendung des Schiffes. [2] Er ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz auszuwählen, wenn er den Zeitvercharterer anweist, einen bestimmten Hafen oder Liegeplatz anzulaufen.
(2) Der Zeitvercharterer ist für die Führung und die sonstige Bedienung des Schiffes verantwortlich.
(3) Der Zeitcharterer ist berechtigt, das Schiff an einen Dritten zu verchartern.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.