§ 570 HGB. Schadensersatzpflicht

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 570. Schadensersatzpflicht. [1] Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen verursacht wurde. [2] Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Person ein Verschulden trifft.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

Umfeld von § 570 HGB

§ 569 HGB. Rückgabe des Schiffes

§ 570 HGB. Schadensersatzpflicht

§ 571 HGB. Mitverschulden