§ 589 HGB. Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 1900–25. April 2013]
    1§ 589. 
        
(1) Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im § 615 bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des § 587 Nr. 2 Abs. 1 von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.
        (2) Die Vorschrift des § 582 Abs. 3 findet Anwendung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.