§ 606 HGB. Zweijährige Verjährungsfrist
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [25. April 2013]
    1§ 606. Zweijährige Verjährungsfrist. Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
        
- 1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
 - 2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
 - 3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
 - 4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.