§ 643 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973][1. Januar 1940]
§ 643 § 643
Das Konnossement enthält: Das Konnossement enthält:
1. den Namen des Verfrachters; 1. den Namen des Verfrachters;
2. den Namen des Kapitäns; 2. den Namen des Schiffers;
3. den Namen und die Nationalität des Schiffes; 3. den Namen und die Nationalität des Schiffes;
4. den Namen des Abladers; 4. den Namen des Abladers;
5. den Namen des Empfängers; 5. den Namen des Empfängers;
6. den Abladungshafen; 6. den Abladungshafen;
7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist; 7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit; 8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;
9. die Bestimmung über die Fracht; 9. die Bestimmung über die Fracht;
10. den Ort und den Tag der Ausstellung; 10. den Ort und den Tag der Ausstellung;
11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen. 11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.
[1. Januar 1940–6. April 1973]
1§ 643. Das Konnossement enthält:
  • 1. den Namen des Verfrachters;
  • 2. den Namen des Schiffers;
  • 3. den Namen und die Nationalität des Schiffes;
  • 4. den Namen des Abladers;
  • 5. den Namen des Empfängers;
  • 6. den Abladungshafen;
  • 7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
  • 8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;
  • 9. die Bestimmung über die Fracht;
  • 10. den Ort und den Tag der Ausstellung;
  • 11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1940: Artt. 1 Nr. 7, 5 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 1937, Art. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht vom 5. Dezember 1939, Reichsgesetzblatt Teil I 1939 Nummer 259 vom 30. Dezember 1939 Seite 2501-2502.

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