§ 656 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[31. Juli 1986–25. April 2013]
1§ 656.
(1) Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter maßgebend.
(2) [1] Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, daß der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 und § 660 beschrieben sind. [2] Ist das Konnossement einem gutgläubigen Dritten übertragen worden, so ist der Beweis, daß der Verfrachter die Güter nicht so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 beschrieben sind, nicht zulässig.
(3) Absatz 2 gilt nicht:
  • 1. wenn das Konnossement einen Zusatz nach § 646 enthält;
  • 2. hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die nach dem Konnossement dem Kapitän in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben worden sind, wenn das Konnossement mit dem Zusatz: "Inhalt unbekannt" oder mit einem gleichbedeutenden Zusatz versehen ist.
(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.
Anmerkungen:
1. 31. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 6, 11 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986.

Umfeld von § 656 HGB

§ 655 HGB

§ 656 HGB

§ 657 HGB