§ 656 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [31. Juli 1986–25. April 2013]
    1§ 656. 
        
(1) Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter maßgebend.
        
            (2) [1] Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, daß der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 und § 660 beschrieben sind. [2] Ist das Konnossement einem gutgläubigen Dritten übertragen worden, so ist der Beweis, daß der Verfrachter die Güter nicht so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 beschrieben sind, nicht zulässig.
        
        
            (3) Absatz 2 gilt nicht:
            
        - 1. wenn das Konnossement einen Zusatz nach § 646 enthält;
 - 2. hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die nach dem Konnossement dem Kapitän in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben worden sind, wenn das Konnossement mit dem Zusatz: "Inhalt unbekannt" oder mit einem gleichbedeutenden Zusatz versehen ist.
 
(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 31. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 6, 11 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986.