§ 682 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 1900–6. April 1973]
    1§ 682.  [1] Über die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief ausgestellt werden. [2] Ist dies nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte, welche ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein einfaches Kreditgeschäft eingegangen wäre.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.