§ 683 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–6. April 1973]
1§ 683.
(1) Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthält:
  • 1. den Namen des Bodmereigläubigers;
  • 2. den Kapitalbetrag der Bodmereischuld;
  • 3. den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesammtbetrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe;
  • 4. die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände;
  • 5. die Bezeichnung des Schiffes und des Schiffers;
  • 6. die Bodmereireise;
  • 7. die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll;
  • 8. den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;
  • 9. die Bezeichnung der Urkunde im Texte als Bodmereibrief oder die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen ist, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung;
  • 10. die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei nothwendig gemacht haben;
  • 11. den Tag und den Ort der Ausstellung;
  • 12. die Unterschrift des Schiffers.
(2) Die Unterschrift des Schiffers ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu ertheilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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