§ 683 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 1900–6. April 1973]
    1§ 683. 
        
            (1) Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthält:
            
        - 1. den Namen des Bodmereigläubigers;
 - 2. den Kapitalbetrag der Bodmereischuld;
 - 3. den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesammtbetrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe;
 - 4. die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände;
 - 5. die Bezeichnung des Schiffes und des Schiffers;
 - 6. die Bodmereireise;
 - 7. die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll;
 - 8. den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;
 - 9. die Bezeichnung der Urkunde im Texte als Bodmereibrief oder die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen ist, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung;
 - 10. die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei nothwendig gemacht haben;
 - 11. den Tag und den Ort der Ausstellung;
 - 12. die Unterschrift des Schiffers.
 
(2) Die Unterschrift des Schiffers ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu ertheilen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.