§ 684 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Januar 1900–6. April 1973]
    1§ 684.  [1] Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief, sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Order des Gläubigers oder lediglich an Order zu stellen. [2] Im letzteren Falle ist unter der Order die Order des Bodmereigebers zu verstehen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.