§ 723 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [1. Januar 1940] | [1. Januar 1900] | 
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| § 723 | § 723 | 
| (1) Zur großen Haverei tragen nicht bei: | (1) Zur großen Haverei tragen nicht bei: | 
| 1. die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffes; | 1. die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffes; | 
| 2. die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung; | 2. die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung; | 
| 3. das Reisegut der Reisenden. | 3. das Reisegut der Reisenden. | 
| (2) [1] Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§ 711 bis 715 Vergütung gewährt; für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnet worden sind (§ 673 Abs. 2). [2] Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werthe oder dem Werthsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt. | (2) [1] Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§ 711 bis 715 Vergütung gewährt; für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnet worden sind (§ 607). [2] Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werthe oder dem Werthsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt. | 
| (3) Die im § 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind. | (3) Die im § 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind. | 
| (4) Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig. | (4) Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1940]
    1§ 723. 
        
            (1) Zur großen Haverei tragen nicht bei:
            
        - 1. die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffes;
 - 2. die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung;
 - 3. das Reisegut der Reisenden.
 
            (2) [1] Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§ 711 bis 715 Vergütung gewährt; für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnet worden sind (§ 607). [2] Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werthe oder dem Werthsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt.
        
        (3) Die im § 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind.
        (4) Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.