§ 747 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. März 1913–8. Oktober 2002]
1§ 747. [1] Ein über die Bergung oder Hilfsleistung geschlossener Vertrag kann von dem Gericht auf Antrag geändert oder für nichtig erklärt werden, wenn der Vertrag zur Zeit und unter dem Einfluß der Gefahr geschlossen ist und die vereinbarten Bedingungen unbillig sind. [2] Das Gleiche gilt, wenn einer der Vertragschließenden zu dem Vertragschluß durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist oder der Berge- oder Hilfslohn in einem außerordentlichen Maße nach der einen oder anderen Richtung außer Verhältnis zu den geleisteten Diensten steht.
Anmerkungen:
1. 1. März 1913: Artt. 1 Nr. II, 5 des Gesetzes vom 7. Januar 1913.

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