§ 77 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1898–1. September 1969]
1§ 77.
(1) Die Dauer der Lehrzeit bestimmt sich nach dem Lehrvertrag, in Ermangelung vertragsmäßiger Festsetzung nach den örtlichen Verordnungen oder dem Ortsgebrauche.
(2) [1] Das Lehrverhältniß kann, sofern nicht eine längere Probezeit vereinbart ist, während des ersten Monats nach dem Beginne der Lehrzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. [2] Eine Vereinbarung, nach der die Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig.
(3) [1] Nach dem Ablaufe der Probezeit finden auf die Kündigung des Lehrverhältnisses die Vorschriften der §§ 70 bis 72 Anwendung. [2] Als ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Lehrling ist es insbesondere auch anzusehen, wenn der Lehrherr seine Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer dessen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung gefährdenden Weise vernachlässigt.
(4) Im Falle des Todes des Lehrherrn kann das Lehrverhältniß innerhalb eines Monats ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1898: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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